Für die "Kleinen" ist der Anfang mit dem Schießsport immer mit Hindernissen verbunden. Neben den körperlichen Voraussetzungen ein Luftgewehr oder eine Luftpistole halten und mit dem Sporgerät koordiniert umgehen zu können, kommen noch die rechtlichen Aspekte.


So ist es Vorschrift, dass Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren nur einer Sondergenehmigung und einem ärztlichen Attest am Schießsport teilnehmen dürfen.

Aus diesem Grund bieten wir neben den regulären Disziplinen "Luftgewehr" und "Luftpistole" auch "Blasrohr-", "Bogen-" und "Lichtgewehr-"Schießen an.

Das Lichtgewehr kann ohne Altersbegrenzung geschossen werden, da hier keinerlei Projektil oder ähnliches das Gewehr verlässt, sondern nur ein Lichtpunkt auf ein entsprechendes Ziel projeziert wird.


Ebenso das Bogenschießen ist nicht von der Altersbegrenzung betroffen, da der Bogen nicht nach §2 Abs. 2-4 bzw. §42a unter das Waffengesetz fällt:


Zitat:
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).


Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen 2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).


In der Anlage 1 zu §1 Abs4 steht es noch genauer:
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (Anmerkung z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird.


Zum guten Abschluss noch der §42a, der ja auch für das Bogenschießen gilt:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


(1) Es ist verboten


1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.


(2) Absatz 1 gilt nicht


1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.


Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Der Bogen ist in die Gruppe "Sportgerät" einzusortieren. Der Bogen ist demnach nicht waffenscheinpflichtig und unterliegt damit nicht den ganzen Restriktionen des Waffengesetzes oder der Waffenverordnung.


Allerdings ist dies kein Freibrief. Der Bogen ist eine Waffe, allerdings keine Schusswaffe nach dem Waffengesetz und darf zu "Sportzwecken" benutzt werden. Wer auf einer belebten Wiese mit Pfeil und Bogen schießt, ohne notwendige Sicherungsmaßnahmen und Absperrungen aufzubauen, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

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